Wer darf elektrische Prüfungen durchführen?
- Andreas Dönges

- 2. März
- 3 Min. Lesezeit
Konkrete Rechtsgrundlagen, Normverweise und Haftungsfolgen
Elektrische Prüfungen unterliegen in Deutschland klaren gesetzlichen Vorgaben.
Maßgeblich sind insbesondere:
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 1201, TRBS 1203)
Anerkannte Regeln der Technik (z. B. DIN VDE-Normen)
DGUV Vorschrift 3
Die rechtliche Kernfrage lautet:
Wer ist im Sinne der BetrSichV berechtigt, elektrische Prüfungen selbständig durchzuführen?

Elektrische Prüfpflichten betreffen nicht nur einzelne Betriebsmittel, sondern vollständige industrielle Anlagen.
Gerade bei komplexen Produktionsanlagen mit hoher Leistungsdichte ist die rechtssichere Organisation der Prüfungen entscheidend.
Wer darf elektrische Prüfungen durchführen? – Die gesetzliche Grundlage
§ 14 Abs. 2 BetrSichV
„Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, sind nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jeder Montage an einem neuen Standort durch eine zur Prüfung befähigte Person prüfen zu lassen.“
§ 14 Abs. 3 BetrSichV
„Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, sind wiederkehrend durch eine zur Prüfung befähigte Person prüfen zu lassen.“
Damit ist eindeutig geregelt:
Prüfungen dürfen nicht lediglich durch eine fachkundige Person, sondern ausschließlich durch eine zur Prüfung befähigte Person erfolgen.
Wer darf elektrische Prüfungen durchführen – Definition der befähigten Person
§ 2 Abs. 6 BetrSichV
„Zur Prüfung befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt.“
Diese Voraussetzungen sind kumulativ zu erfüllen:
Einschlägige Berufsausbildung
Einschlägige Berufserfahrung
Zeitnahe berufliche Tätigkeit
Die Konkretisierung erfolgt in:
TRBS 1203 Abschnitt 2.2
Die befähigte Person muss:
staatliche Arbeitsschutzvorschriften kennen
technische Regeln anwenden können
den sicheren Zustand eigenständig beurteilen können
Für elektrische Prüfungen bedeutet das insbesondere:
DIN VDE 0100-600 (Erstprüfung)
DIN VDE 0105-100 (Wiederholungsprüfung)
DIN VDE 0701-0702 (Betriebsmittelprüfung)
DGUV Vorschrift 3

Die Prüfung eines Schutzleiters ist kein reiner Messvorgang.
Die befähigte Person muss bewerten, ob die Schutzmaßnahme nach DIN VDE 0100-410 wirksam ist.
Ein Messwert ohne normative Einordnung erfüllt die Anforderungen des § 14 BetrSichV nicht.
Hier zeigt sich der Kernunterschied zwischen Messen und rechtssicherem Prüfen.
Zusammenhang mit der Gefährdungsbeurteilung
§ 3 Abs. 1 BetrSichV
Der Arbeitgeber hat vor Verwendung von Arbeitsmitteln eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.
§ 3 Abs. 6 BetrSichV
Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen sind auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.
Das bedeutet:
Prüfintervalle sind betriebsspezifisch festzulegen
Umgebungsbedingungen sind zu berücksichtigen
mechanische, thermische und elektrische Beanspruchungen sind zu bewerten

Leitungsführung, mechanische Beanspruchung oder thermische Belastung beeinflussen die Sicherheit elektrischer Anlagen maßgeblich.
Die befähigte Person muss diese Einflüsse erkennen und bewerten – nicht nur messen.
Dokumentationspflicht
§ 14 Abs. 7 BetrSichV
„Der Arbeitgeber hat die Ergebnisse der Prüfungen aufzuzeichnen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.“
Das Prüfprotokoll ist damit ein rechtlich vorgeschriebenes Dokument.
Im Streitfall wird geprüft:
Wer hat unterschrieben?
War diese Person befähigt?
War die Bewertung nachvollziehbar?
Fehlt eine dieser Voraussetzungen, kann ein Organisationsmangel vorliegen.
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 22 Abs. 1 Nr. 9 BetrSichV – Ordnungswidrigkeit
§ 26 BetrSichV – Strafvorschriften
Zusätzlich:
§ 229 StGB – Fahrlässige Körperverletzung
§ 823 Abs. 1 BGB – Schadensersatz
§ 831 BGB – Auswahlverschulden
Die fehlerhafte Auswahl einer nicht befähigten Person kann als Auswahlverschulden gewertet werden.
Praxisfall mit juristischer Bewertung
Ein Unternehmen führt Wiederholungsprüfungen nach DIN VDE 0105-100 intern durch.
Die prüfende Person ist Elektrofachkraft, jedoch nicht dokumentiert zur befähigten Person bestellt.
Ein erhöhter Schleifenwiderstand wird gemessen.
Die Abschaltbedingung nach DIN VDE 0100-410 wird nicht rechnerisch dokumentiert.
Die Anlage wird freigegeben.
Später kommt es zu einem Körperschluss.
Ein Mitarbeiter erleidet einen Stromunfall.

Im Rahmen der Ermittlungen wird festgestellt:
Keine dokumentierte Bestellung gemäß § 2 Abs. 6 BetrSichV
Keine nachvollziehbare Bewertung der Schutzmaßnahme
Unzureichende Dokumentation im Sinne von § 14 Abs. 7 BetrSichV
Juristische Bewertung:
Verstoß gegen § 14 Abs. 3 BetrSichV
Ordnungswidrigkeit nach § 22 BetrSichV
Fahrlässigkeitsprüfung nach § 229 StGB
Zivilrechtliche Haftung nach § 823 BGB
Regress der Berufsgenossenschaft
Entscheidend war nicht der einzelne Messwert,sondern die fehlende rechtssichere Organisationsstruktur.
Elektrotechnische Kernaussage
Eine Elektrofachkraft im Sinne der DIN VDE 1000-10 ist nicht automatisch eine befähigte Person im Sinne von § 2 Abs. 6 BetrSichV.
Für Prüfungen nach:
DIN VDE 0100-600
DIN VDE 0105-100
DIN VDE 0701-0702
ist zusätzlich erforderlich:
Nachweis der Befähigung gemäß TRBS 1203
Schriftliche Beauftragung
Prüfgebietsbezogene Fachkunde
Dokumentierte Organisation
Fazit
Elektrische Prüfungen sind keine technische Routine.
Sie sind juristisch relevante Sicherheitsentscheidungen.
Die BetrSichV verlangt keine „Erfahrung“.
Sie verlangt nachweisbare Befähigung.
Die TRBS 1203 fordert keine Gewohnheit.
Sie fordert strukturierte Fachkunde.
Und im Schadensfall zählt nicht, wie lange jemand im Betrieb tätig ist –
sondern ob die Prüfstruktur den gesetzlichen Anforderungen standhält.
Rechtssicherheit ist kein Zufall.
Sie ist das Ergebnis klar definierter Verantwortlichkeiten.
Rechtssicherheit entsteht durch Struktur.
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