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Umgang mit Fremdfirmen: Pflichten, Verantwortung und Fremdfirmenmanagement

  • Autorenbild: Andreas Dönges
    Andreas Dönges
  • vor 13 Stunden
  • 3 Min. Lesezeit

Ziel und Bedeutung

Der Einsatz von Fremdfirmen ist in Industrie, Handwerk, Bau und Energieversorgung gängige Praxis. Gleichzeitig steigt dadurch die Verantwortung für Arbeitssicherheit, Koordination und Haftung. Ein professionelles Fremdfirmenmanagement sorgt dafür, dass Auftraggeber und Fremdfirmen ihre Pflichten kennen, Risiken minimiert werden und der Betriebsablauf reibungslos bleibt. In diesem Beitrag erfahren Sie praxisnah, wie Verantwort-lichkeiten klar geregelt werden und welche Maßnahmen zur sicheren Zusammenarbeit nötig sind.

1. Rechtliche Grundlagen des Fremdfirmenmanagements


Der Umgang mit Fremdfirmen ist in Deutschland durch mehrere Gesetze, Verordnungen und Regelwerke geregelt.


Die wichtigsten sind:

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

  • DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention

  • DGUV Regel 100-001 – Grundsätze der Prävention

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

  • Baustellenverordnung (BaustellV) (bei Bauvorhaben)

  • DIN VDE 0105-100 (bei Arbeiten an elektrischen Anlagen)


Zentral ist dabei § 8 ArbSchG („Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber“), der eine gegen-

seitige Informations-, Koordinations- und Abstimmungspflicht festlegt.



2. Grundsatz der Verantwortungsverteilung


Jeder Arbeitgeber bleibt grundsätzlich für die Sicherheit seiner eigenen Mitarbeiter verantwortlich. Ein effektives Fremdfirmenmanagement sorgt dafür, dass der Auftraggeber zusätzliche Pflichten wahrnimmt, wie die Bereitstellung des Arbeitsplatzes, Kenntnis der Gefährdungen und Koordination mehrerer Tätigkeiten. Verantwortung kann nicht vollständig delegiert werden – Haftung bleibt beim Auftraggeber.



3. Pflichten des Auftraggebers


3.1 Auswahlpflicht (Sorgfaltspflicht)


Der Auftraggeber muss sicherstellen, dass die Fremdfirma:

  • fachlich geeignet ist,

  • über qualifiziertes Personal verfügt,

  • einschlägige Arbeitsschutzvorschriften kennt und anwendet,

  • erforderliche Nachweise (z. B. Qualifikationen, Unterweisungen) erbringen kann.


Eine rein wirtschaftliche Auswahl ohne Berücksichtigung der Arbeitssicherheit ist unzulässig.


3.2 Informationspflicht


Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Fremdfirma vor Beginn der Arbeiten über alle relevanten Gefährdungen zu informieren, insbesondere über:

  • betriebs- und anlagenspezifische Gefahren,

  • vorhandene Gefahrstoffe,

  • elektrische, mechanische oder thermische Risiken,

  • Explosions- oder Brandgefahren,

  • Flucht- und Rettungswege,

  • betriebliche Regeln und Notfallmaßnahmen.


Diese Informationen müssen verständlich, vollständig und dokumentiert erfolgen.


3.3 Koordinationspflicht


Arbeiten mehrere Firmen gleichzeitig oder nacheinander am selben Arbeitsplatz, muss der Auftraggeber:

  • eine Koordination der Tätigkeiten sicherstellen,

  • Gefährdungen durch gegenseitige Beeinflussung vermeiden,

  • bei Bedarf einen Koordinator benennen (z. B. Fremdfirmenkoordinator, SiGeKo).


Die Koordination ist besonders kritisch bei:

  • Arbeiten an elektrischen Anlagen,

  • Arbeiten in engen Räumen,

  • Heißarbeiten,

  • Arbeiten mit Gefahrstoffen,

  • Stillständen und Wiederinbetriebnahmen.


3.4 Überwachungs- und Kontrollpflicht


Der Auftraggeber hat zu prüfen, ob:

  • vereinbarte Schutzmaßnahmen eingehalten werden,

  • nur freigegebene Arbeitsbereiche genutzt werden,

  • qualifiziertes Personal eingesetzt wird,

  • betriebliche Regeln eingehalten werden.


Die Kontrolle erfolgt stichprobenartig, nicht durch permanente Aufsicht, entbindet den Auftraggeber jedoch nicht von Verantwortung bei erkennbaren Mängeln.



4. Pflichten der Fremdfirma


Die Fremdfirma bleibt verantwortlich für:

  • die Unterweisung ihrer Beschäftigten,

  • die Bereitstellung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung (PSA),

  • die Durchführung der eigenen Gefährdungsbeurteilung,

  • die Einhaltung gesetzlicher und betrieblicher Vorschriften,

  • den Einsatz fachlich geeigneter und unterwiesener Mitarbeiter.


Die Fremdfirma hat die Pflicht, den Auftraggeber über eigene Gefährdungen, besondere Arbeitsverfahren oder Abweichungen zu informieren.



5. Schnittstellen und gemeinsame Verantwortung


5.1 Gemeinsame Gefährdungsbeurteilung


In der Praxis bewährt sich eine:

  • abgestimmte oder gemeinsame Gefährdungsbeurteilung,

  • ggf. ergänzt durch Arbeits- und Sicherheitsfreigaben (z. B. Erlaubnisscheine).


5.2 Schriftliche Regelungen


Empfohlen sind:

  • Fremdfirmenordnung,

  • Sicherheits- und Arbeitsfreigaben,

  • klare Regelungen zu Verantwortlichkeiten,

  • Benennung von Ansprechpartnern auf beiden Seiten.



6. Haftung und rechtliche Konsequenzen


Bei Verstößen gegen Arbeitsschutzpflichten drohen:

  • Ordnungswidrigkeiten oder Bußgelder,

  • strafrechtliche Konsequenzen bei Personenschäden,

  • zivilrechtliche Haftung,

  • Regressforderungen der Unfallversicherungsträger.


Besonders kritisch ist das Unterlassen von Koordination oder Information, da dies häufig als Organisationsverschulden gewertet wird.



7. Best Practice – Zusammenfassung


Ein sicherer Umgang mit Fremdfirmen erfordert:

  • sorgfältige Auswahl,

  • umfassende Information,

  • klare Koordination,

  • dokumentierte Unterweisung,

  • angemessene Kontrolle.


Merksatz:

Verantwortung kann delegiert werden – Haftung und Organisationspflichten bleiben je-doch beim Auftraggeber.



Fazit


Der Umgang mit Fremdfirmen ist kein rein organisatorisches Thema, sondern ein zentraler Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes. Nur durch klare Regelungen, offene Kommu-nikation und konsequente Koordination lassen sich Unfälle, rechtliche Risiken und Betriebs-störungen wirksam vermeiden.

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Andreas Dönges
Als Sachverständiger und ehemalige Gesamtverantwortliche Elektrofachkraft liegt es mir am Herzen, praxisnahes Wissen zu Elektrosicherheit und verantwortungsvoller Führung weiterzugeben.
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